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BERATUNGSEINSÄTZE § 37

Für die Bezieher von Pflegegeld besteht gem. § 37 Abs. 3 SGB XI eine gesetzliche Pflicht zur Inanspruchnahme von Beratungen durch einen professionellen Pflegedienst. Bei diesen Einsätzen begutachtet der Pflegedienst die Pflegesituation und berät Sie hinsichtlich Optimierungsmöglichkeiten.

Die Anzahl der Einsätze ist zeitlich nach Pflegegrad gestaffelt:

  • Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich
  • Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich
  • Bei Pflegegrad 1 können die Beratungseinsätze freiwillig angefordert werden.

Bei allen Pflegegraden übernimmt die Pflegekasse die Kosten. Über jeden Besuch übermittelt der Pflegedienst einen entsprechenden Nachweis an die Pflegekasse und rechnet mit dieser die Kosten ab.

Mit den Beratungseinsätzen wird sicher gestellt, dass Sie immer gut versorgt sind und regelmäßig über Pflegetechniken und Hilfsmittel informiert werden.