LEISTUNGEN PFLEGEKASSEN

Sobald Sie in einen Pflegegrad eingestuft sind, haben Sie einen Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse. Dabei können Sie sich zwischen vier Leistungsarten entscheiden:

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird Ihnen monatlich überwiesen. Mit diesem übernehmen Sie die Sicherstellung dafür, dass die gewährten Pflegeleistungen von Angehörigen oder Ihnen bekannten Personen erbracht werden, aber nicht von einem professionellen Pflegedienst.

Bei Bezug von Pflegegeld sind Sie jedoch dazu verpflichtet, in bestimmten zeitlichen Abstände Beratungs- und Begutachtungseinsätze durch einen professionellen Pflegedienst wahrzunehmen (Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich). Der Pflegedienst übermittelt den Nachweis über diese Termine an die Pflegekasse, damit sichergestellt ist, dass Sie auch ohne professionelle Hilfe gut versorgt sind.

Bei Pflegegrad 1 ist die Inanspruchnahme der Beratung freiwillig.

Die Abrechnung aller Einsätze erfolgt bei allen Pflegegraden direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegekasse.

Pflegesachleistungen

Die Pflegesachleistungen werden von einem professionellen Pflegedienst erbracht und rechnet diese direkt mit der Pflegekasse ab.

Kombinationsleistungen

Ein professioneller Pflegedienst erbringt nur bestimmte Leistungen, die Sie selbst oder von Ihnen bevollmächtigte Personen oder Betreuer*innen bestimmen. Dies können z. B. körpernahe Pflegemaßnahmen oder hauswirtschaftliche Leistungen sein. Die Differenz dieser Leistungen gegenüber Ihrem Leistungsanspruch können Sie sich von Ihrer Pflegekasse anteilig als Pflegegeld auszahlen lassen.

Leistungen für stationäre Pflege

Wenn Sie von einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt werden, rechnet diese die entsprechenden Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Bitte berücksichtigen Sie, dass dabei die Kosten für Unterkunft und Verpflegung wie auch Investitionskosten nicht von der Pflegekasse übernommen werden. Diese zahlt lediglich einen Zuschuss zur stationären Pflege.

Bitte beachten Sie: Da die Pflegeversicherung keine Vollversicherung ist, leistet Sie im Bedarfsfall einen entsprechenden Zuschuss. Wenn der Pflegebedarf umfangreich ist, wird zur Sicherstellung einer ausreichenden Pflege ggf. eine Zuzahlung von Ihrer Seite notwendig.

ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

Entlastungsbetrag

Alle Pflegebedürftigen können zusätzliche Leistungen i. H. von monatlich 125 EUR erhalten, die sie z. B. für folgende Unterstützung nutzen können:

  • Ehrenamtliche Helfer
  • Alltagshilfen
  • Haushaltsservices
  • Kurzzeitpflege
  • Teilstationäre Pflege
  • Leistungen von professionellen Pflegediensten

Ausgeschlossen sind (bei Pflegegrad 2–5): Körperbezogene Pflegemaßnahmen

Leistungen zur Wohnraumanpassung

Die Pflegekasse kann auf Antrag einen Zuschuss von bis zu 4.000 EUR je Maßnahme gewähren, wenn durch wohnraumverändernde Maßnahmen die Pflege oder die selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglicht oder verbessert wird. Beispiele für Anpassungen:

  • Ein- und Umbau von Mobiliar
  • Türverbreiterung
  • Einbau einer ebenerdigen Dusche
  • Einbau eines Treppenlifts
  • Einbau von Rampen
  • etc.

Leistungen für Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftigen steht auf antrag monatlich ein Betrag von 40 EUR  für Pflegeverbrauchsmittel (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel etc.) zu.

Außerdem können technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebetten, Hausnotrufgeräte etc.) bei der Pflegekasse beantragt werden, die diese anteilig mitfinanziert oder auch verleiht.

LEISTUNGEN FÜR PFLEGENDE ANGEHÖRIGE


Verhinderungspflege

Die so genannte Verhinderungspflege soll pflegende Angehörige entlasten, wenn diese z. B. wegen Krankheit, Urlaub, Terminen oder anderen Gründen verhindert sind. In dieser Zeit übernimmt ein Pflegedienst die Betreuung der pflegebedürftigen Person. Der Aufwand dafür kann bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1.612 EUR (Stand 06/2021) beantragt werden. Eine stundenweise Inanspruchnahme ist möglich.

Wird die Verhinderungspflege weniger als 8 Stunden/Tag genutzt, kann das gesamte Pflegegeld in Anspruch genommen werden, bei höherer Stundenzahl wird das Pflegegeld hälftig weiter gezahlt.

Kurzzeitpflege

Während der Kurzzeitpflege kann die pflegebedürftige Person während der Verhinderungszeiten der pflegenden Angehörigen stationär, d. h. in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung wie z. B. einem Pflegeheim, betreut werden. Die Dauer der Kurzzeitpflege ist jährlich auf 56 Tage (Stand 06/2021) begrenzt. Wie bei der Verhinderungpflege können jährlich bis zu 1.612 EUR (Stand 06/2021) in Anspruch genommen werden und unter bestimmten Umständen auch Kurzzeit- und Verhinderungpflege kombiniert werden.

Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)

Bei der so genannten teilstationären Pflege handelt es sich um eine Kombination aus stationärer und ambulanter Betreuung zu Hause. Mit dieser Pflegeform kann eine endgültige stationäre Betreuung verhindert und gleichzeitig die pflegenden Angehörigen entlastet werden. Ein Beispiel für teilstationäre Pflege ist die Tagespflege: Die Pflegeperson wird bis täglich von montags bis freitags bis zu acht Stunden in einer Pflegeeinrichtung betreut, von einem Fahrdienst zu Hause abgeholt und wieder zurückgebracht. In der übrigen Zeit wird sie zu Hause von pflegenden Angehörigen oder einem Pflegedienst betreut.

Der PR-Pflegedienst berät Sie gern umfassend über alle Leistungsarten und unterstützt Sie bei der Beantragung dieser. Bitte nehmen Sie den Kontakt zu uns auf.