PFLEGEGRAD

Die Höhe des Pflegegrades ist maßgeblich dafür, in welcher Art und in welchem Umfang Leistungen der Pflegeversicherung gewährt werden. Dabei wird zwischen fünf Pflegegraden unterschieden:

Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Die Einstufung der zu pflegenden Person in einen der Pflegegrade erfolgt durch eine*n Gutachter*in des MDK (gesetzlich Krankenversicherte) oder MEDICPROOF (privat Krankenversicherte). Der/die Gutachter*in besucht die zu pflegende Person in der Regel zu Hause, im Krankenhaus oder im Pflegeheim, je nachdem, wo sie sich gerade aufhält. Die Begutachtung erfolgt auf Basis bestimmter Kriterien und führt damit zur Einstufung in den Pflegegrad.

Es ist sinnvoll, sich mit Hilfe eines so genannten „Selbstständigkeitsmeter“ auf das Begutachtungsverfahren vorzubereiten. Das „Selbstständigkeitsmeter“ ermittelt über einen Fragenkatalog die Voraussetzungen für die Einstufung in Pflegegrade. Der PR-Pflegedienst unterstützt Sie gerne bei der Durchführung, damit Sie bei der Begutachtung Ihre eigenen Einschätzungen gegenüber dem MDK darlegen können.

Für die Einstufung in den Pflegegrad werden die folgenden sechs Lebensbereiche mit einem Punktesystem bewertet:

Kriterien zur Feststellung des Pflegegrades

Quellen: diverse, u. a. Pflegeleitfaden Kompakt

Zu Modul 1/Mobilität werden beispielsweise Kriterien wie die Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs und die Fähigkeit zum Treppensteigen herangezogen. Bei Modul 2/Kognititve und kommunikative Fähigkeiten wird bewertet, wie gut die örtliche und zeitliche Orientierung der zu pflegenden Person ist. Bei Modul 3/Selbststeuerungskompetenz geht es um Aspekte wie z. B. nächtliche Unruhe oder Anteilen von selbstschädigendem, autoaggressivem Verhalten.

Modul 2 und Modul 3 werden zunächst beide bepunktet, aber nur das Modul mit der höheren Punktzahl fließt mit einem Anteil von 15 % in die Gesamtbewertung ein.

Modul 4/Fähigkeit zur Selbstversorgung beinhaltet die Punkte Körperpflege und Ernährung. Modul 5/Bewältigung krankheitsbedinger Anforderungen/Belastungen bewertet die Fähigkeiten zur eigenen Medikation, Wundversorgung, Arztbesuchen, Therepieeinhaltung etc.). Modul 6/Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte betrachtet neben dem Umfang der sozialen Kontakte den Tagesablauf der zu pflegenden Person und ihre Kompetenz, diesen selbst zu gestalten.

Nach dem Begutachtungsverfahren sendet der/die Prüfer*in eine Empfehlung zur Einstufung in einen Pflegegrad an die Pflegeversicherung. Sie erhalten von dieser das Ergebnis und eine Kopie des Gutachtens.

Sollten Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, binnen der im Pflegeeinstufungsbescheid genannten Frist Widerspruch einzulegen. Mit dem Widerspruch müssen Sie gegenüber der Pflegekasse die Differenzen zwischen Ihrer Einschätzung und der des Gutachtens darlegen und begründen.

Bei der Erstellung des Widerspruchs unterstützen wir Sie gern mit unserer langjährigen Erfahrung. Bitte sprechen Sie uns dazu an.