Prinzipiell kann für jede pflegebedürftige Person ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt werden. Eine wichtige Voraussetzung muss allerdings für den Antrag erfüllt sein: Die pflegebedürftige Person muss innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung mindestens zwei Jahre lang in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben. Dies kann entweder über die gesetzliche Pflegekasse erfolgt sein oder aber über eine private Pflichtversicherung (z. B. bei Beamten, Soldaten, Ärzten etc.).
Die Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gewährt, so dass sich eine frühestmögliche Antragstellung empfiehlt. Maßgeblich für die Leistungszusage ist nicht der Eintritt der Pflegebedürftigkeit, sondern nur der Zeitpunkt der Antragstellung.
Der Antrag muss bei der Pflegekasse der bedürftigen Person gestellt werden. Diese ist grundsätzlich an die Krankenkasse der Pflegeperson angeschlossen, so dass auch deren Kontaktdaten genutzt werden können. Auch kann der Antrag direkt an die Krankenkasse gestellt werden – mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Pflegekasse.
Grundsätzlich kann der Antrag formlos – per Telefon, Brief oder Fax – gestellt werden. Ausreichend ist die Aussage „Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse.“ Bitte beachten Sie, dass Sie bei einem telefonischen Antrag nicht über einen Nachweis verfügen, dass Sie diesen gestellt haben. Auch ein Brief sollte per Einschreiben gesendet werden und bei persönlicher Abgabe eine Kopie des Antrags dort quittiert werden.
Der Antrag kann entweder von der pflegebedürftigen Person selbst oder – falls sie dazu nicht in der Lage ist – von einem*r durch sie Bevollmächtigten (Kopie der Vollmacht notwendig) oder Betreuer*in (Betreuerausweis notwendig) gestellt werden.
Nachdem der Antrag bei der zuständigen Pflegekasse eingegangen ist, sendet diese die notwendigen Formulare für die Antragstellung zu. Das Ausfüllen des Antrags kann teilweise kompliziert sein, da es manchmal schwierig ist, den Pflegebedarf einzuschätzen. In diesem Fall hat jeder Antragsteller einen Anspruch auf Beratung. Die Pflegekasse ist dazu verpflichtet, Ihnen für diese Beratung binnen zwei Wochen nach Antragstellung einen Ansprechpartner zu nennen. Sie können aber auch Hilfe bei einer Pflegeberatungsstelle erhalten.
Das Team des PR-Pflegedienstes unterstützt Sie ebenfalls gern bei der Antragstellung; sprechen Sie uns bitte dafür an.
Nach Antragstellung erfolgt das Begutachtungsverfahren mit dem Ziel, den Pflegegrad und die damit verbundenen Leistungen zu ermitteln.